Verträge für eine Welt,
die in Software
läuft.

IT-Vertragsrecht gewinnt mit der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche immer mehr an Bedeutung. Es reicht von den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts bis in das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht und den Bereich der Künstlichen Intelligenz. Es umfasst unter anderem Regelungen von EDV-Verträgen, Verträgen zur Softwareüberlassung und -erstellung, Vermietung, Leasing sowie Wartung und Pflege — ebenso wie unionsrechtliche und internationale Bezüge. Das stellt alle Wirtschaftsakteure vor große Herausforderungen.

Federführend für dieses Beratungsfeld: Julia Kendziorra · an ihrer Seite Manuela Bischof.

Was wir tun.

[ Vier Felder ]
01

Verträge & AGB

Gestaltung und Prüfung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Herstellung, Überlassung, Wartung und Pflege von Software. Wir ordnen jeden Vertrag rechtlich sauber ein — Kauf, Werk, Miete oder Dienst — und halten ihn der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

02

Vertragstypen & Beschaffung

Identifizierung der rechtlichen Implikationen von EVB-IT-Vertragstypen, von Outsourcing und Application Service Providing (ASP/SaaS) sowie von Provider- und Systemverträgen. Wir benennen die Risiken, bevor sie zur Streitfrage werden — von Leistungsabgrenzung über SLA bis zum Exit-Management.

03

Schutz & Ansprüche

Möglicher Schutz der Software — urheberrechtlich nach §§ 69a ff. UrhG wie vertraglich, etwa durch Quellcode-Hinterlegung. Dazu praxisnahe Problemlösungen bei Leistungsstörungen und die Geltendmachung von Ansprüchen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz — außergerichtlich wie vor Gericht.

04

KI-relevante Klauseln

Wo Software auf Künstliche Intelligenz trifft, braucht der Vertrag eigene Antworten: Trainingsdaten, Output-Rechte, Haftung und Transparenzpflichten. Diese Klauseln gestalten wir gemeinsam mit unserem Team für KI & Legal Tech — damit IT-Vertrag und KI-Compliance ineinandergreifen.

KI-gestützte Vertragsprüfung

Umfangreiche Vertragswerke lassen sich mit KI-Unterstützung deutlich schneller sichten und strukturieren. Den daraus entstehenden Zeitvorteil geben wir unmittelbar an unsere Mandantschaft weiter — die anwaltliche Prüfung und die Letztverantwortung bleiben dabei stets bei uns.

Häufige Fragen.

[ FAQ ]
Frage 01
Vertragsart

Kaufrecht oder Werkvertrag — welches Recht gilt für meine Software?

Das hängt vom Vertragsgegenstand ab. Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware behandelt die Rechtsprechung als Kaufrecht, die individuelle Erstellung in aller Regel als Werkvertrag, die Bereitstellung als „Software-as-a-Service" als Mietrecht. Von dieser Einordnung hängen Abnahme, Gewährleistung und Verjährung ab — wir nehmen sie deshalb zu Beginn jeder Gestaltung vor.

Frage 02
Service Levels

Was gehört in ein belastbares Service-Level-Agreement?

Mindestens: zugesagte Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, eine nachvollziehbare Messmethode, Eskalationswege und klare Rechtsfolgen bei Unterschreitung — etwa Gutschriften oder Minderung. Entscheidend ist außerdem die saubere Abgrenzung zwischen Pflege, Wartung und Weiterentwicklung, weil sich daran die meisten Konflikte entzünden.

Frage 03
Nutzungsrechte

Wem gehören die Rechte an individuell erstellter Software?

Ohne ausdrückliche Regelung verbleiben die urheberrechtlichen Nutzungsrechte häufig beim Auftragnehmer — auch wenn der Auftraggeber die Entwicklung bezahlt hat. Umfang und Art der Rechtseinräumung sollten daher klar vereinbart werden (§§ 31, 69a ff. UrhG), ebenso der Umgang mit dem Quellcode.

Frage 04
Quellcode-Escrow

Brauche ich als Anwender eine Quellcode-Hinterlegung?

Eine Hinterlegung („Escrow") ist sinnvoll, wenn Sie auf individuell erstellte Software dauerhaft angewiesen sind und für den Fall der Insolvenz oder Einstellung des Anbieters abgesichert sein wollen. Der Hinterlegungsvertrag regelt, unter welchen Bedingungen der Code an Sie herausgegeben wird — wir gestalten und prüfen diese Bedingungen.

Frage 05
Leistungsstörung

Was kann ich tun, wenn die Software mangelhaft ist oder das Projekt scheitert?

Je nach Vertragsart stehen Ihnen Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. In der Praxis kommt es auf das Richtige zur richtigen Zeit an: Fristsetzung, saubere Dokumentation und Beweissicherung. Wir bewerten die Erfolgsaussichten nüchtern und setzen Ansprüche durch — verhandelt, wo möglich, und gerichtlich, wo nötig.

Vertrag auf dem Tisch?
Lassen Sie uns reden.

Ansprechpartner:innen IT-Vertragsrecht
Julia Kendziorra · federführend
Manuela Bischof
Patrizia Frankenberger
Ulrich Kulke
Telefon
+49 931 6639232
E-Mail
info@jun.legal