Problemstellung
Opfer von digitaler Gewalt haben häufig selbst bei Inanspruchnahme sämtlicher rechtlicher Maßnahmen keine realistische Chance, wirksam gegen konzertierte Cybermobbing-Attacken vorzugehen und Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Das liegt daran, dass im Onlinebereich anders als im Offlinebereich keine Regelung zur Zurechnung von Gewalttaten, die aus einer Gruppe heraus begangen werden, existiert. Beim klassischen Landfriedensbruch entsteht eine Strafbarkeit für diejenigen Personen, die sich an Gewalttätigkeiten an Menschen oder Sachen aus einer Menge heraus beteiligen, ohne dass dabei die konkrete Gewalttat durch jede einzelne Person nachgewiesen werden muss. Die besondere Gefährlichkeit der Zusammenrottung rechtfertigt es, die Teilnahme an dem Mob unter Strafe zu stellen, wenn es aus dieser Gruppe heraus zu Gewalttätigkeiten kommt und die Teilnehmer damit rechnen mussten.
Im Onlinebereich erfolgen Shitstorms häufig sogar mal, dass eine große Anzahl von Personen Handlungen vornehmen, die teilweise sogar noch im Bereich geringfügiger Kriminalität liegen oder sich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle darauf beschränken, die Stimmung in der Gruppe anzuheizen und digitale Gewalt zu fördern.
Gerade reichweitenstarke Nutzer, die unter Klarnamen auftreten, verstehen es dabei gut und legen es darauf an, eine aggressive Stimmung zu erzeugen, bei der dann strafbare Handlungen wie Beleidigungen, Verbreitung personenbezogener Daten oder Bedrohungen mit so hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden, dass eine konkrete Gefährdungslage unvermeidbar wird.
Unrecht besteht dabei nicht nur bei denjenigen Personen, die originär ein Thema in der Diskussion aufgegriffen haben, sondern auch bei Akteuren, die die digitale Gewaltbereitschaft in der Absicht anheizen, dass mehr Täter sich der Aktion anschließen. Die Hinführung zum Tatentschluss erfolgt letztendlich durch eine Vielzahl von Faktoren.
Unzureichende Rechtslage
Opfer von konzertierten Cybermobbing-Angriffen finden sich in der Situation, dass sie Strafverfolgung allenfalls gegen einzelne Täter in die Wege leiten können. Selbst wenn eine gesamte Aktion zur Anzeige gebracht wird mit einer Vielzahl von Tätern, erfolgt letztlich eine individuelle rechtliche Bewertung der einzelnen Tatbeiträge. Dabei ergibt sich bei isolierter Betrachtung häufig, dass die Strafbarkeitsschwelle erreicht sein mag, Verfahren jedoch so gleich wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt werden oder sich die Täter nicht zuverlässig ermitteln lassen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass nur ein verschwindend kleiner Bruchteil von Taten letztendlich einer Strafverfolgung zugeführt werden und dass die dabei zugrundeliegende Schuld nur einen Bruchteil des erlittenen Erfolgsunwertes beim Opfer ausmacht.
Lösungsvorschlag
Das Phänomen von konzertierten Cybermobbing-Attacken könnte durch die Einführung eines Straftatbestandes bekämpft werden, der analog zu § 125 StGB unter Strafe stellt, wenn sich jemand an einem qualifizierten Angriff auf Rechtsgüter gegen einzelne Personen oder Personengruppen beteiligt und dem Täter dabei bewusst ist, dass seine Beteiligung dazu beiträgt, rechtswidrige Taten anderer Personen zu verstärken. Zur Beachtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung muss sichergestellt werden, dass rechtmäßige Kritik gegen Personen nicht alleine deswegen unter Strafe gestellt wird, weil sie naturgemäß eine große Anzahl von Personen betrifft und interessiert. Die gleiche Herausforderung besteht auch bei Versammlungen, wo der Übergang zur Strafbarkeit in dem Augenblick erfolgt, wo Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen oder Bedrohungen mit vereinten Kräften begangen werden. Beim herkömmlichen Landfriedensbruch ist dies der Moment, in dem Teilnehmer eine Versammlung verlassen müssen, um eine eigene strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden. Beim digitalen Landfriedensbruch besteht die Verpflichtung, eigene Mitwirkungshandlungen abzubrechen oder zu beseitigen, sobald sichtbar wird, dass die Kampagne zu strafbaren Handlungen geführt hat.
Beteiligungen können dabei sowohl psychische Verstärkungen durch zustimmende Kommentare, aber auch undistanzierte Weiterleitungen oder andere Maßnahmen zur Verstärkung von Reichweite sein. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass auch Plattformbetreiber eine Verantwortung dafür haben, geeignete Schutzmaßnahmen zu implementieren, um Gefahren einzudämmen und die gefahrerhöhende Effekte der Algorithmen zu begrenzen.