Der berühmte Trierer Weinversteigerungsfall bildet bis heute eine der zentralen Bezugspunkte für die Auslegung von Willenserklärungen im deutschen Zivilrecht. Der fiktive Fall lautet so, dass der ortsfremde A die Weinversteigerung betritt, einem Bekannten zuwinkt und der Auktionator dieses Winken als Abgabe eines Gebots interpretiert. Sodann erfolgt der Zuschlag. Aber wurde hierdurch auch ein Vertrag geschlossen?
Die Lösung dieses Klassikers knüpft an einen bis heute geltenden Grundsatz an: Eine Willenserklärung setzt voraus, dass der Erklärende überhaupt einen Rechtsbindungswillen äußern will und dass diese Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als Willenserklärung zu verstehen ist.
Dieser Grundsatz erscheint im digitalen Zeitalter, vor allem durch die alltägliche Verwendung von Emojis, in einem neuen Gewand. Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Emoji nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme, Angebot oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung zu verstehen ist. Die zentralen Fragen lauten also: Können Emojis rechtliche Wirkungen entfalten? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie weitreichend die Rechtsfolgen der Verwendung von Emojis sein können und wo ihre Grenzen liegen.
Der Ferrari‑Fall des OLG München: Hintergrund und Kern des Urteils
Ende 2020 bestellte ein Unternehmer beim Autohändler einen Ferrari SF90 Stradale für rund 600.000 €, leistete knapp 60.000 € Anzahlung und vereinbarte als Liefertermin unverbindlich das 2./3. Quartal 2021.
Im September 2021 teilte der Händler per WhatsApp mit: „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“ Darauf schrieb der Käufer knapp mit „Ups“ und einem Grimassen‑Schneid‑Emoji (😬) zurück.
Im April 2022 bot der Händler eine Lieferung ab der Woche des 9. Mai an. Der Käufer antwortete: „Passt.“ Ende Mai stellte sich heraus, dass Batterien fehlerhaft waren. Daraufhin setzte der Käufer eine Lieferfrist bis zum 24. Mai, trat am 1. Juni vom Vertrag zurück und Klage schließlich auf Rückzahlung seiner Anzahlung.
Vor dem Landgericht München II siegte der Händler, aber das Oberlandesgericht München gab der Berufung statt.
Emojis im digitalen Schriftverkehr: Form und Willenserklärung
Das OLG München stellte zunächst klar, dass WhatsApp‑Nachrichten grundsätzlich das Schriftformerfordernis nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB erfüllen können, da sie dauerhaft speicherbar, reproduzierbar und somit beweisfähig seien.
Eine Vertragsänderung, etwa eine Lieferfristverlängerung, setzt jedoch zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) – die auch konkludent erfolgen können. Emojis können dafür durchaus geeignet sein, wenn sie im Kommunikationskontext eindeutig als Willensbekundung verstanden werden. Allgemein ist hierfür entscheidend, wie ein verständiger Empfänger das Emoji vor dem Hintergrund der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben im Kontext der begleitenden Umstände verstehen darf, §§ 133, 157 BGB.
Die konkrete Auslegung erfolgte mithilfe von Emoji‑Lexika. Das Grimassen‑Schneid‑Emoji (😬) signalisiert laut diesem typischerweise keine Zustimmung, sondern Nervosität, Unbehagen oder Verlegenheit. Auch das „Ups“ wurde als Überraschungsausdruck jedoch nicht als Zustimmung interpretiert.
Somit lag keine wirksame Vereinbarung zur Verlängerung vor. Der ursprünglich vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt blieb bestehen, der Käufer trat daher berechtigterweise vom Kaufvertrag zurück.
Ein berühmter Emoji-Fall der Welt kommt aus Israel
Das Urteil Dahan v. Shacharoff des Small Claims Court im Bezirk Tel Aviv-Herzliya ist ein israelischer Präzedenzfall, der im Kern zeigt, dass Emojis im Rechtsverkehr rechtlich verbindliche Wirkung entfalten können, wenn sie nach dem objektiven Empfängerhorizont als Zustimmung zu einem Geschäft zu verstehen sind.
In der Sache ging es darum, dass eine Wohnung online zur Miete angeboten wurde. Interessenten und Vermieter führten Textnachrichten über den möglichen Abschluss eines Mietvertrages. Die Interessenten schickten dabei eine positive Antwort kombiniert mit mehreren Emojis u. a. 🍾 🐿️☄️ und ✌️👯♀️💃. Der Vermieter verstand dies als ernsthafte Absicht zum Vertragsabschluss und nahm die Wohnung vom Markt. Später zogen sich die Interessenten jedoch zurück. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz, da er sich auf die Zusage verlassen hatte und zwischenzeitlich andere Mietinteressenten ablehnte.
Rechtlich wurde der Fall nicht als bereits abgeschlossener Mietvertrag, sondern als vorvertragliche Haftung eingeordnet. Das Gericht prüfte die Emojis nicht isoliert, sondern im Kontext der gesamten Kommunikation und der vorherigen Verhandlungen. Entscheidend war, dass ein verständiger Empfänger die Kombination aus positiver Textnachricht und Emojis, die Freude und Zustimmung ausdrücken, als klaren Ausdruck von Zustimmung und Verbindlichkeit deuten durfte. Somit durfte der Vermieter die Nachricht als ernsthafte Absicht werten, die es rechtfertigt, andere Interessenten abzulehnen.
Emojis als rechtliche Stolperfalle im Zivilrecht
Die Verwendung von Emojis im zivilrechtlichen Kontext ist keineswegs rechtlich unbedeutend. Sie können, je nach Kommunikationssituation, Teil einer Willenserklärung sein und damit rechtliche Bindungen auslösen. Maßgeblich ist stets die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Missverständnisse entstehen schnell, da Emojis je nach Plattform oder kulturellem Hintergrund unterschiedlich verstanden werden können. Wer in Vertragsverhandlungen oder bei rechtlich relevanten Erklärungen Emojis nutzt, läuft Gefahr, unbeabsichtigt Zustimmung, Ablehnung oder sogar ein Schuldanerkenntnis zu signalisieren. Deshalb gilt: In rechtlich sensiblen Situationen sollten Emojis nur bewusst und im klaren Kontext eingesetzt werden, andernfalls können sie zur unerwarteten juristischen Stolperfalle werden. Klare Kommunikation bleibt im Zivilrecht oberstes Gebot.