Eine Brille filmt mit, und niemand merkt es. Ausgelöst hat die Debatte ein Trend auf TikTok und Instagram: Sogenannte Rizzfluencer sprechen Frauen auf der Straße an, filmen die Begegnung heimlich mit und stellen die Aufnahmen anschließend online, wo sie millionenfach abgerufen werden. HateAid hat deshalb Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban, Oakley und mehrere Händler gestellt und fordert ein Verkaufsverbot für die Ray-Ban Meta Wayfarer. Die Bundesnetzagentur sieht das anders: Bei den geprüften Modellen reiche das kleine Lämpchen an der Kamera aus. Wer am Ende wofür haftet, hängt davon ab, wen man fragt: den Hersteller, die Person mit der Brille auf der Nase oder die Person davor.
Für Hersteller und Handel steht ein Straftatbestand im Raum
§ 8 TDDDG verbietet u.a. Geräte, die als Alltagsgegenstand verkleidet und dazu geeignet und bestimmt sind, andere unbemerkt aufzunehmen. Wer solche Geräte herstellt oder verkauft, macht sich nach § 27 TDDDG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zwei Fragen stehen im Fokus, um bewerten zu können, ob die Smart Glasses verboten sind:
- Sind Smart Glasses verkleidete Kameras? Dagegen spricht, dass sie echte Brille sind. Dafür spricht, dass auch Wetterstationen und Futterautomaten verbotene Geräte sein können, also Dinge mit eigenem Zweck. Dass die Brille tatsächlich als Brille funktioniert, macht sie deshalb noch nicht zulässig.
- Ist die Brille dazu bestimmt, andere unbemerkt abzuhören oder zu filmen? Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahmefunktion beim normalen Gebrauch für die gefilmte Person nicht eindeutig erkennbar ist. Entscheidend ist damit, was das Gegenüber sieht. Genau hier gehen die Meinungen auseinander: HateAid und der Hamburgische Datenschutzbeauftragte halten das Lämpchen für unzureichend, die Bundesnetzagentur hält es für ausreichend. Meta verweist darauf, dass sich die LED nicht abschalten lasse und die Kamera sich deaktiviere, sobald jemand sie abdeckt oder beschädigt. Die Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob ein Anfangsverdacht besteht.
Der Besitz ist übrigens nicht mehr strafbar. Bis 2021 war er es, weshalb Eltern damals die abhörfähige Puppe „My Friend Cayla“ vernichten sollten. Ein Einschreiten der Bundesnetzagentur würde heute die Hersteller und den Handel treffen, nicht die Menschen, die bereits eine Brille tragen.
Das heimliche Filmen und Abhören kann strafbar sein
§ 201a StGB bestraft u.a. das unbefugte Filmen, allerdings nur in Wohnungen und besonders geschützten Räumen, nicht auf dem Gehweg. Erfasst sind außerdem Aufnahmen unter besonderen Umständen, etwa solche, die die Hilflosigkeit einer Person ausnutzen, und Bilder von Genitalien oder Gesäß. Wer bekleidete Passant:innen auf der Straße filmt, macht sich nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres strafbar.
Diese Lücke soll das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt schließen. Der Entwurf will § 184k StGB so erweitern, dass auch Aufnahmen bekleideter Körperteile strafbar sind, wenn sie in sexuell bestimmter Weise erfolgen, und zwar unabhängig davon, wo gefilmt wurde. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
Anders liegt es beim Ton. § 201 StGB kennt keine räumliche Grenze und schützt jedes nicht öffentlich gesprochene Wort. Weil Smart Glasses regelmäßig auch ein Mikrofon haben, ist diese Vorschrift praktisch die schärfere.
Wer die Aufnahme veröffentlichen will, braucht dafür nach § 22 KUG grds. die Einwilligung der abgebildeten Person. Fehlt sie, droht nach § 33 KUG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Datenschutzrechtlich haften Träger:innen fast immer
Verbreitet ist die Annahme, im Privatgebrauch gelte die DSGVO nicht. Das mag für den eigenen Garten weitgehend zutreffen, nicht aber für die Fußgängerzone. Sobald eine Aufnahme den öffentlichen Raum erfasst, greift die Ausnahme für private Zwecke nicht mehr (EuGH Urteil v. 11.12.2014, Rs. C-212/13 – Ryneš). Wer mit der Brille durch die Stadt läuft und aufnimmt, wird damit datenschutzrechtlich verantwortlich. Er braucht eine Rechtsgrundlage und müsste jede gefilmte Person umfassend informieren. Im Vorbeigehen gelingt das niemandem.
Der Hersteller kommt hinzu, sobald Daten die Brille verlassen. Bei KI-Brillen ist das der Regelfall, denn Sprachbefehle und Bildanfragen gehen an den Hersteller, werden dort gespeichert und teils sogar von Menschen geprüft. Für den Moment der Aufnahme kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO in Betracht, weil der Hersteller Technik und Voreinstellungen bestimmt.
Was Sie verlangen können, wenn Sie heimlich gefilmt wurden
- Unterlassung. Nach §§ 1004, 823 BGB können Sie gegen die Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen oder sogar schon gegen das Anfertigen zivilrechtlich vorgehen und Unterlassung verlangen.
- Auskunft und Löschung. Art. 15 und Art. 17 DSGVO richten sich gegen die filmende Person und, soweit Daten hochgeladen wurden, gegen den Hersteller. Demnach können Auskunft über die verarbeiteten Daten und die Löschung der Daten verlangt werden.
- Meldung bei der Plattform. Ist die Aufnahme bereits online, sollte sie bei der jeweiligen Plattform gemeldet und die Löschung gefordert werden.
- Schadensersatz. Der datenschutzrechtliche Entschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO unterstellt das Verschulden des Verantwortlichen. Bei schweren Eingriffen kommt zusätzlich eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht.
- Strafantrag. Bei Aufnahmen in geschützten Räumen, bei Tonmitschnitten und bei Veröffentlichungen ist eine Strafbarkeit denkbar. Strafanträge müssen innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem Täter erstattet werden.
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Sie können nach Art. 77 DSGVO die zuständige Datenschutzbehörde informieren.
Eine praktische Schwierigkeit liegt darin, dass Sie die filmende Person nicht zwingend identifizieren können. Als Adressaten der Ansprüche kommen dann vor allem der Hersteller der Brille und die Social Media Plattform in Betracht, über die Aufnahmen verbreitet wurden.
