Sie wollen einen Vertrag im Netz kündigen, klicken auf „Vertrag kündigen“ und lesen zuerst: „Wie wär’s mit einer Pause?“ Genau diese Gestaltung hat der Bundesgerichtshof untersagt (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. I ZR 200/25). Wer Verbraucher:innen online Abos, Mitgliedschaften oder andere laufende Verträge anbietet, sollte seine Kündigungsseite jetzt prüfen.
Ein Pausenangebot statt der Kündigung
Hintergrund ist der Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Seit Juli 2022 gilt: Wer online entgeltliche Dauerverträge abschließen lässt, ob Fitnessstudio, Streaming, Software-Abo oder Lieferdienst, muss die Kündigung so einfach machen wie den Vertragsschluss. Das Gesetz sieht dafür zwei Schritte vor. Zuerst eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“, danach eine Bestätigungsseite mit einem kurzen Formular und dem abschließenden Button „jetzt kündigen“.
Ein Fitnessstudio-Betreiber setzte auf diese Bestätigungsseite zusätzlich ein Angebot. Statt zu kündigen, könne man den Vertrag beitragsfrei pausieren, hinterlegt mit dem Bild einer trainierenden Person und einem auffälligen Button. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt den Hinweis noch für zulässig, weil er nicht aufdringlich sei, nicht wiederholt werde und nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke (Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25).
Die Bestätigungsseite gehört allein der Kündigung
Der BGH sieht das anders. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB regelt abschließend, was auf der Bestätigungsseite stehen darf: die Angaben, die für die Zuordnung der Kündigung nötig sind, und die Bestätigungsschaltfläche. Sonst nichts. Keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen.
Der Grund liegt im Ablauf. Wer den Kündigungsbutton anklickt, hat sich bereits entschieden. Die zweite Seite nimmt diese Entscheidung nur noch auf. Ein Bleibeangebot fügt eine dritte Stufe hinzu, die das Gesetz nicht kennt. Ob die Kündigung technisch möglich bleibt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die Ablenkung den Abschluss der Kündigung faktisch erschweren kann.
Für Unternehmen ist das unbequem, aber berechenbar. Bislang musste jede Seite einzeln bewertet werden. War der Hinweis noch dezent genug, lenkte er wesentlich ab? Diese Grauzone ist verschwunden.
Neu ist die Auslegung nicht. Unser Kollege Ulrich Kulke hat sie bereits 2022 vertreten (Der Kündigungsbutton gem. § 312k BGB im elektronischen Geschäftsverkehr, MDR 2022, 1069 Rn. 36), ebenso die Unzulässigkeit von Pop-ups mit der Rückfrage, ob wirklich gekündigt werden soll (MDR 2025, 965 Rn. 42). Der BGH zieht beide Fundstellen in seinen Urteilsgründen heran.
Was von der Bestätigungsseite verschwinden muss
- Angebote, die von der Kündigung abhalten sollen, etwa Vertragspause, Rabatt, Gutschrift oder Wechsel in einen günstigeren Tarif.
- Rückfragen und Bedenkschleifen, etwa ein Pop-up „Wollen Sie wirklich kündigen?“.
- Werbung ohne Bezug zur Kündigung, also auch Banner und Newsletter-Hinweise.
- Zusätzliche Pflichtfelder. Dieser Punkt wird oft übersehen. Abgefragt werden darf nur, was für die Zuordnung der Kündigung nötig ist. Nach dem Kündigungsgrund dürfen Sie nur bei einer außerordentlichen Kündigung fragen. Die beliebte Pflichtumfrage „Warum kündigen Sie?“ hat bei der ordentlichen Kündigung dort nichts zu suchen.
Tabu bleiben auch Zwischenseiten. Der Klick muss unmittelbar zum Formular führen.
Warum eine unsaubere Kündigungsstrecke teuer wird
Verbraucherverbände und Wettbewerber können Verstöße abmahnen und auf Unterlassung klagen, so wie in diesem Fall (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG). Schwerer wiegt eine andere Folge. Entspricht die Kündigungsstrecke nicht den Vorgaben, können Kund:innen ihren Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden (§ 312k Abs. 6 BGB). Betroffen ist dann potenziell der gesamte Vertragsbestand. Wer mit langen Laufzeiten kalkuliert, verliert damit die Grundlage seiner Planung.
Beim Widerrufsbutton stellt sich dieselbe Frage
Seit dem 19. Juni 2026 müssen viele Online-Shops zusätzlich eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitstellen. Wie diese aufgebaut sein muss, haben wir im Beitrag Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Neue Verpflichtung für den Onlinehandel beschrieben. Der Ablauf ähnelt dem Kündigungsbutton: eine klar bezeichnete Schaltfläche, dahinter eine Formularseite mit den Angaben zu Person und Bestellung, am Ende die Bestätigung des Widerrufs und eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
Entschieden ist dazu noch nichts, und § 356a BGB verbietet zusätzliche Inhalte nicht ausdrücklich. Die Überlegungen des BGH passen aber auch hier. Wer die Schaltfläche anklickt, hat sich bereits entschieden, und der zweistufige Ablauf soll die Ausübung des Rechts sichern. Vollständig gleich behandelt der Gesetzgeber die beiden Schaltflächen allerdings nicht: Nach der Begründung zu § 356a BGB darf die Widerrufsfunktion im Login-Bereich liegen, wenn auch der Vertrag nur mit Kundenkonto zustande kommt. Für den Kündigungsbutton verlangen die Gerichte bislang einen Zugang ohne Anmeldung. Für den Inhalt der Bestätigungsseite halten wir eine Übertragung der BGH-Linie dennoch für wahrscheinlich.
Halten Sie die Widerrufsstrecke deshalb frei von allem, was vom Widerruf abbringen soll, etwa einem Gutschein statt der Rückerstattung oder einem vorgeschlagenen Umtausch. Eine werbefreie Gestaltung von Anfang an ist günstiger als die spätere Korrektur.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Für einen ersten Selbsttest genügen vier Punkte:
- Der Kündigungsbutton führt ohne Umweg auf die Bestätigungsseite.
- Dort stehen ausschließlich das Formular und der Bestätigungsbutton.
- Der Bestätigungsbutton ist eindeutig beschriftet, etwa mit „jetzt kündigen“.
- Den Eingang der Kündigung bestätigen Sie sofort elektronisch in Textform.
Auf Kundenbindung müssen Sie nicht verzichten, Sie müssen sie nur vorziehen. Alternativen wie eine Vertragspause dürfen Sie anbieten, bevor der Kündigungsbutton angeklickt wird, etwa direkt neben der Schaltfläche, solange diese dadurch nicht schwerer auffindbar wird (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB). Danach gehört die Seite allein der Kündigung.
