Knapp einen Monat nach Inkrafttreten der DSGVO lag mit dem Beschluss des OLG Köln vom 18.06.2018 Az. 15 W 27/18 auch gleich eine erste interessante Entscheidung zur Anwendbarkeit anderer Rechtsnormen neben der DSGVO vor. In seinem Beschluss vertritt das OLG Köln den Standpunkt, dass das Kunsturhebergesetzt (KUG) neben der DSGVO anwendbar bleibt. Die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO erlaube zugunsten der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken abweichende nationale Regelungen, wovon nicht nur neue, sondern auch bereits bestehende Gesetzte wie das KUG erfasst wären. Da Art. 85 DSGVO keine materiell-rechtlichen Vorgaben mache, sondern nur darauf abstelle, einen angemessenen Mittelweg zwischen dem Datenschutz auf der einen und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite zu finden, gelte das KUG weiter. Denn das KUG erlaube umfangreiche Abwägungen und damit auch gerade die Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundrechtspositionen. Nach Ansicht des OLG Köln ist im journalistischen Bereich die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person unter den speziellen Voraussetzungen des § 23 KUG (also bei Ereignissen der Zeitgeschichte, …) weiterhin möglich, ohne dass hierzu zusätzlich eine Einwilligung i.S.d. DSGVO notwendig ist. Das OLG Köln trifft in seinem Beschluss jedoch keine Aussage darüber, was für die Veröffentlichung von Fotografien im nicht-journalistischen Bereich gilt. Ob das KUG auch im Bereich der gewerblichen Fotografie neben der DSGVO Anwendung finden könnte, bleibt somit vorerst offen.
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