Coding-Assistenten gehören in der Softwareentwicklung zum Alltag. Sie schlagen Funktionen vor, ergänzen Tests und füllen ganze Dateien. Trainiert wurden die Modelle ganz überwiegend mit Free and Open Source Software (FOSS). Free bedeutet dabei nicht frei wie „Freibier“, sondern lizenziert. Wenn Ihr Assistent ein Fragment aus einem GPL-Projekt vorschlägt und Sie es ausliefern, verbreiten Sie fremden Code. Erfüllen Sie die Lizenzbedingungen nicht, erfolgt die Verbreitung ohne Lizenz. Für die wichtigsten Ansprüche spielt es keine Rolle, ob Sie davon wussten. Wir zeigen Ihnen, was dann passiert und was der vielzitierte virale Effekt gerade nicht kann.
Der Verstoß kostet Sie das Nutzungsrecht am fremden Code
FOSS-Lizenzen räumen Nutzungsrechte nur unter Bedingungen ein. Halten Sie die Bedingungen nicht ein, entfallen die Rechte. Deutsche Gerichte ordnen die Rückfallklausel als auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB ein (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017 – 4 U 72/16). Dass die GPL wirksam und durchsetzbar ist, steht seit dem ersten deutschen Verfahren fest (LG München I, Urteil vom 19.05.2004 – 21 O 6123/04).
Ab dem Verstoß liefern Sie den fremden Code ohne Rechtsgrundlage aus. Jede weitere Auslieferung ist eine eigene Urheberrechtsverletzung, auch die durch Ihre Kund:innen. Die GPL-2.0 kennt dafür keine Heilung. Erst die GPL-3.0 sieht in Ziffer 8 eine Wiedereinsetzung vor, wenn Sie den Verstoß nach einer Abmahnung fristgerecht beseitigen. Unter der älteren Version bleibt Ihnen nur, den Rechteinhaber um eine neue Lizenz zu bitten.
Der Copyleft-Effekt stellt Ihr Produkt nicht automatisch unter die GPL
Hier hält sich ein Irrtum hartnäckig. Das Bild vom viralen Effekt legt nahe, ein einziges GPL-Fragment mache Ihr gesamtes Produkt automatisch zu FOSS. Das Landgericht (Urteil vom 08.11.2011 – 16 O 255/10) und das Kammergericht Berlin sind dieser Vorstellung im Verfahren AVM gegen Cybits gefolgt.
Das OLG Karlsruhe hat den Automatismus ausgeräumt (Urteil vom 27.01.2021 – 6 U 60/20). Der Copyleft-Effekt kann einen Lizenzwechsel nötig machen. Vollziehen kann er ihn nicht. Das ließe sich auch schwer begründen, denn wer den Effekt auslöst, besitzt die für einen Lizenzwechsel nötigen Rechte häufig gar nicht. Wer das bearbeitete Programm nicht unter GPL-Bedingungen bereitstellt, verliert die Nutzungsrechte am Ursprungsprogramm. Der Rechtsverstoß liegt in der weiteren Verbreitung dieses Programms.
Für Ihre Praxis heißt das zweierlei. Ihr eigener Quellcode wird nicht enteignet. Sie haben aber eine Entscheidung zu treffen: das Fragment entfernen und ersetzen oder den betroffenen Teil sauber nachlizenzieren. Dasselbe gilt für die Netzwerkklausel in Ziffer 13 der AGPL-3.0, die schon ohne klassische Verbreitung greift und deshalb SaaS-Angebote erfasst.
Unterlassung und Rückruf treffen Sie ohne Verschulden
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. Ob Sie wussten, dass Ihr Assistent kopiert hat, ist dafür belanglos. Hinzu kommen der Rückruf aus den Vertriebswegen (§ 98 UrhG), die Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 101 UrhG) und die Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG). Steckt die Software in einem Hardwareprodukt, kann ein Rückruf Ihren Vertrieb über Nacht anhalten.
Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangt dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Das OLG Hamm hat einen Lizenzschaden für durchgängig unentgeltlich angebotene Software verneint, weil der objektive Wert der Nutzung dann mit null anzusetzen sei. Verlassen Sie sich darauf nicht. Bietet ein Rechteinhaber neben der Copyleft-Lizenz auch eine kommerzielle Lizenz an, existiert ein Marktpreis, und die Lizenzanalogie trägt. Höchstrichterlich geklärt ist diese Frage bislang nicht.
Was Sie vor dem nächsten Release klären sollten
- Legen Sie verbindlich fest, welche KI-Werkzeuge Ihre Entwickler:innen mit welchen Einstellungen einsetzen dürfen.
- Aktivieren Sie die Filterfunktion, mit der gängige Assistenten Vorschläge unterdrücken oder kennzeichnen, die öffentlich zugänglichem Code entsprechen. Dokumentieren Sie, dass sie aktiv war.
- Führen Sie vor jedem Release eine Software Composition Analysis durch und sehen Sie sich Copyleft-Treffer zuerst an.
- Behandeln Sie einen Copyleft-Treffer als Haltepunkt. Isolieren und ersetzen Sie das Fragment oder binden Sie es bewusst lizenzkonform ein.
- Führen Sie Lizenzhinweise und NOTICE-Dateien permissiv lizenzierter Komponenten vollständig mit.
- Verlangen Sie von Ihren Lieferanten eine Software Bill of Materials mit Lizenzangaben und pflegen Sie eine eigene.
Aufräumen nach dem Release kostet ein Vielfaches
Die Rechtslage zu KI-generiertem Code bewegt sich derzeit erheblich. Die Compliance-Antwort ist dagegen älter als jeder Coding-Assistent. Wer fremden Code ausliefert, braucht eine Lizenz dafür. Wer keine hat, entfernt den Code oder lizenziert nach.
Das Karlsruher Urteil nimmt dem Schreckensbild vom automatischen Rechtsverlust die Spitze. Entwarnung ist es nicht. Unterlassung, Rückruf und Abmahnkosten erreichen Sie unabhängig davon, was Sie wussten oder wissen konnten. Die nachträgliche Bereinigung kostet regelmäßig ein Vielfaches der vorherigen Prüfung.
