Vier Lizenzlisten in einem Jahr und noch kein Source Code zum MG4

· Alexander Rohen · FOSS, Urheberrecht

Seit gut einem Jahr klagen wir vor dem Landgericht München I gegen die SAIC Motor Deutschland GmbH, den deutschen Importeur der Marke MG. Anlass ist unser geleaster Dienstwagen, ein MG4 Electric. Er wurde ohne Lizenz- und Copyright-Angaben zur verbauten FOSS (Free and Open Source Software) ausgeliefert. Den Source Code, also den für Menschen lesbaren Programmcode, haben wir bis heute nicht erhalten.

Die Ausgangslage haben wir im August 2025 in der Analyse „Compliance am Scheideweg“, in unserer Pressemitteilung zur Klage und im Beitrag „MG 4 Electric im Fokus“ beschrieben. Damals haben wir vorhergesagt, dass sich Lizenz-Compliance nachträglich kaum herstellen lässt. Das vergangene Jahr hat das bestätigt.

Im Oktober verhandelt das Landgericht München I

Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 42 O 10595/25. Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer verhandelt am 19. Oktober 2026.

Wir stützen die Klage weiterhin auf einen Rechtsmangel nach § 435 BGB. Die Software im Fahrzeug darf nur unter den Bedingungen ihrer Lizenzen genutzt und weitergegeben werden. Erfüllt die Verkäuferseite diese Bedingungen nicht, können Dritte Rechte gegen die Käufer:innen geltend machen. Ob eine einzelne Komponente im Fahrbetrieb tatsächlich läuft, spielt dafür eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich ist, was die Herstellerseite selbst als Bestandteil des Fahrzeugs angibt.

Am Fahrzeug hat sich wenig getan. Im Februar 2026 wurde unser MG4 in die Werkstatt geholt und erhielt einen QR-Code, über den sich der Source Code anfordern lässt. Wir haben ihn angefordert. Eine einzige Zeile Source Code haben wir seitdem nicht bekommen, auf Nachfragen werden wir vertröstet.

Die Lizenzliste zum MG4 hat sich viermal geändert

Seit dem Frühjahr 2026 veröffentlicht MG unter mgmotor.de/opensource Lizenzerklärungen für zehn Modelle. Das erkennen wir als Fortschritt an. Die Erklärung zum MG4 hat seit Sommer 2025 allerdings fünf verschiedene Stände durchlaufen:

  • Sommer 2025: keine Angaben.
  • 29.09.2025 (Änderungsdatum laut Server): ein PDF, das mehrere Bestandteile unter GPL-3.0 und LGPL-3.0 führt.
  • 05.03.2026: eine HTML-Fassung mit dateigenauen Angaben, darunter ein Eintrag für den Linux-Kernel mit Dateipfad.
  • 27.03.2026: unter demselben Dateinamen ein ausgetauschter Inhalt mit 508 Positionen, ohne Dateipfade und ohne eine einzige Lizenz der Version 3.
  • 14.09.2026: die Datei „OSS_License_Notice_EH32_20260914.html“ mit mehreren hundert Positionen, zwei Linux-Kerneln und weiterhin ohne Dateipfade.

PDF und HTML-Fassung beschreiben dabei erkennbar denselben Softwarestand. Sie stimmen bei zahlreichen Kernkomponenten versionsgenau überein, bis hin zu identischen Versionskennungen einzelner Treiber. Hat sich die Software nicht geändert, können die Lizenzen der Version 3 nicht einfach verschwunden sein. Eine der Erklärungen muss also falsch sein. Welche, sagt MG nicht. Mit den Dateipfaden ist außerdem gerade der Teil weggefallen, den man am Fahrzeug überprüfen konnte.

Die aktuelle Liste passt kaum zu einem Auto

Die Fassung vom 14.09.2026 enthält unter anderem einen Windows-Build der Bildverarbeitungsbibliothek OpenCV, ein Debug-Paket für Red Hat Enterprise Linux 6 auf 32-Bit-PCs, rund fünfzig Pakete des JavaScript-Werkzeugs Babel und mehrere Android-Zweige für Armbanduhren. Mit einem Fahrzeug lässt sich das schwer in Einklang bringen. Bei mehr als fünfzig Einträgen steht statt einer Versionsnummer „nan“. So kennzeichnen Tabellenprogramme einen fehlenden Wert, etwa in „openssl-nan“.

Bei rund zwanzig GPL-Komponenten, darunter BusyBox und einer der beiden Kernel, nennt die Liste als Rechteinhaberin die Free Software Foundation mit den Jahren 1989 und 1991. Das ist der Copyright-Vermerk des GPL-Lizenztextes selbst, gewissermaßen der Urhebervermerk des Vertragsformulars. Die Lizenz verlangt aber die Nennung der Urheber:innen der Programme. In den Babel-Einträgen steht als Copyright die Mustertextzeile „Copyright (c) YEAR AUTHOR_NAME“. Das spricht dafür, dass ein Skript nach der Zeichenfolge „(c)“ gesucht hat und niemand das Ergebnis geprüft hat.

Auch die Lizenzangaben halten einer Prüfung nicht stand. OpenSSL 1.0.2o und 1.1.1w sind als Apache-2.0 deklariert, obwohl OpenSSL erst seit Version 3.0 unter dieser Lizenz steht. Der Debugger GDB 7.9.1 ist als GPL-2.0-or-later geführt, obwohl GDB seit 2007 unter der GPL-3.0 steht. Diese Befunde deuten darauf hin, dass die Liste durch Namensabgleich mit fremden Source-Code-Beständen entstanden ist und nicht aus dem tatsächlichen Softwarebau des Fahrzeugs stammt.

Für die Rechtsfrage zentral bleibt der Linux-Kernel, auf dem das Android-Infotainment des MG4 aufsetzt. Die aktuelle Liste führt selbst zwei Kernel unter der GPL-2.0. Geschuldet ist damit der vollständige Source Code oder ein verbindliches schriftliches Angebot. Eine Zeile in einer Liste ersetzt das nicht.

Die Botnetz-Einträge sind kommentarlos verschwunden

Eine frühere Fassung der MG4-Liste enthielt mehrere Positionen, deren Projektbeschreibung im öffentlichen Repository von einem Android-Botnetz spricht. Der dort genannte Urheber stimmte mit dem Copyright-Vermerk in der Liste überein. Wir haben darüber bereits öffentlich berichtet. Inzwischen sind diese Positionen ohne Hinweis aus der Liste verschwunden, uns gegenüber gab es dazu keine Erklärung.

Aus einer Anlage, die die Beklagte im Verfahren vorgelegt hat, ergibt sich allerdings eine Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt. Danach sei diese Software im Fahrzeug nicht enthalten. Trifft das zu, war die veröffentlichte Erklärung über den Inhalt des Fahrzeugs an dieser Stelle falsch. Für die Sicherheit ist das eine gute Nachricht, für die Verlässlichkeit der übrigen Positionen nicht.

Nachträgliche Compliance gelingt bisher nicht

Eine Liste, die binnen eines Jahres viermal grundlegend umgeschrieben wird, beruht erkennbar auf keiner belastbaren Software-Stückliste. Ohne Stückliste lässt sich der Source Code nicht gezielt bereitstellen. Rechtlich kommt hinzu, dass nach Ziffer 4 der GPL-2.0 die Nutzungsrechte bei einem Verstoß automatisch erlöschen. Sie leben nur auf, wenn die Rechteinhaber:innen sie neu einräumen. Wir halten die Nacherfüllung für den ausgelieferten Softwarestand deshalb für unmöglich. Gerichtlich entschieden ist diese Frage noch nicht.

Erschöpfung macht den Weiterverkauf nicht lizenzfrei

In der Zeitschrift „Recht Automobil Wirtschaft“ besprechen Schulz und Kahl unser Verfahren (RAW 2026, 128). Sie verneinen einen Rechtsmangel. Das Verbreitungsrecht an der Software habe sich erschöpft, Käufer:innen könnten das Fahrzeug deshalb jedenfalls unter der GPL-2.0 rechtssicher weiterverkaufen. Das überzeugt uns nicht.

Erschöpfung setzt nach § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG voraus, dass das Vervielfältigungsstück mit Zustimmung der Rechteinhaber:innen veräußert wurde. Die GPL-2.0 erteilt diese Zustimmung nur, wenn der Source Code beiliegt oder verbindlich angeboten wird (Ziffer 3). Jede andere Verbreitung erklärt sie für unwirksam (Ziffer 4 Satz 2). Die GPL knüpft also die Rechtseinräumung selbst an eine Bedingung (LG München I, Urt. v. 19.05.2004 – 21 O 6123/04). Das unterscheidet sie von der bloß schuldrechtlichen Vertriebsbeschränkung im Fall „OEM-Version“ (BGH, Urt. v. 06.07.2000 – I ZR 244/97). Ein Fahrzeug ohne Lizenztext und Source Code ist deshalb ohne Zustimmung in den Verkehr gelangt. Andernfalls wäre jedes lizenzwidrig vertriebene Exemplar frei handelbar und das Copyleft liefe leer. Ohne Erschöpfung müssten Verkäufer:innen beim Weiterverkauf die Lizenzpflichten selbst erfüllen. Das können sie nicht, und darin liegt der Rechtsmangel. Schulz und Kahl weisen selbst darauf hin, dass das Standardwerk von Jaeger/Metzger die Gegenansicht vertritt. Zu dem Beitrag nehmen wir gesondert ausführlich Stellung.

Für Fahrzeuge aus dem Herbst 2024 wird die Zeit knapp

Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach Ablieferung. Für Fahrzeuge, die im Herbst 2024 übergeben wurden, läuft diese Frist in diesen Wochen ab. Sichern lassen sich die Ansprüche vor allem durch Klage oder eine Verjährungsverzichtserklärung. Auch ein rechtzeitig erklärter Rücktritt oder eine rechtzeitig erklärte Minderung bleibt wirksam (§ 218 BGB). Beim Leasing können kürzere Fristen und eigene Regeln gelten, weil die Leasinggesellschaft als Unternehmerin gekauft hat. Lassen Sie Ihre Fristen deshalb im Einzelfall prüfen.

Sichern Sie außerdem die Lizenzerklärung zu Ihrem Modell mit Abrufdatum und dem vom Server gelieferten Änderungsdatum. Der Dateiname allein sagt über den Stand nichts aus. Prüfen Sie auch, ob Ihr Infotainmentsystem Lizenzangaben anzeigt, und halten Sie das Ergebnis mit einem Foto fest.

Lizenzpflichten enden nicht beim Fahrzeugverkauf

Eine Lizenzliste, die aus fremden Source-Code-Beständen zusammengesucht ist, erfüllt die Lizenzpflichten so wenig wie gar keine Liste. Sie erschwert die Prüfung sogar, weil sie Vollständigkeit vortäuscht.

Auch in den USA setzen Erwerber:innen Open-Source-Lizenzen durch. In Kalifornien klagt die Software Freedom Conservancy seit 2021 als Käuferin eines Fernsehgeräts gegen den Hersteller Vizio auf Herausgabe des Source Codes. Im Dezember 2025 hat das Gericht entschieden, dass GPL-2.0 und LGPL-2.1 keine Installationsinformationen verlangen. Die GPL-3.0 verlangt sie bei Verbraucherprodukten ausdrücklich. Für Fahrzeughersteller ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, ob Komponenten unter Version 3 verbaut sind.

Wir berichten weiter über den Fall und den kommenden Verhandlungstermin in München.

Autor:inAlexander RohenRechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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